Fahrerlaubnis Klasse AM

ab 16 Jahre         
Keine Befristung der Besitzdauer          

Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer
Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren.


            
Als Kleinkrafträder gelten auch
            - Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie 

              bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.           
            - Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, 

              erstmals in den Verkehr gekommen sind.

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