ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer
Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren.
Als Kleinkrafträder gelten auch
- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie
bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen
sind.
- Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992,
erstmals in den Verkehr gekommen sind.